stromkennzeichnung

Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
Um dem Kunden mehr Transparenz und Information zu geben, hat die Europäische Union die Stromkennzeichnungspflicht erlassen. Es gilt die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003. Diese Richtlinie wurde am 07. Juli 2005 in § 42 in das Energiewirtschaftsgesetz umgesetzt. Danach müssen alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) gegeben. Als Vergleich werden ebenfalls die Werte des bundesdeutschen Durchschnitts aufgeführt.
 

Kennzeichnung der Stromlieferung der PASM GmbH & Co KG gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005
Energiemix Bezugsjahr 2010 Gesamtstromlieferung
PASM GmbH & Co. KG
Stromerzeugung in Deutschland
Durchschnittswerte zum Vergleich
Erneuerbare Energien (z.B. Wasserkraft, Sonnenenergie) 100,00% 17,9%
Fossile und sonstige Energieträger 0,00% 57,5%
Kernkraft (z.B. Uran) 0,00% 24,9%
Umweltauswirkungen
   * radioaktiver Abfall 

   * CO2-Emissionen
 
0,0 g/kWh

0,0 g/kWh

0,0007 g/kWh

  494g/kWh
      
Der von PASM bezogene Strom wurde 2010 zu 100% aus RECS-zertifizierten,  skandinavischen  Wind- und Wasserkraftwerken gedeckt.