
Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
Um dem Kunden mehr Transparenz und Information zu geben, hat die Europäische Union die Stromkennzeichnungspflicht erlassen. Es gilt die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003. Diese Richtlinie wurde am 07. Juli 2005 in § 42 in das Energiewirtschaftsgesetz umgesetzt. Danach müssen alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) gegeben. Als Vergleich werden ebenfalls die Werte des bundesdeutschen Durchschnitts aufgeführt.
| Kennzeichnung der Stromlieferung der PASM GmbH & Co KG gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 | ||
| Energiemix Bezugsjahr 2010 | Gesamtstromlieferung PASM GmbH & Co. KG |
Stromerzeugung in Deutschland Durchschnittswerte zum Vergleich |
| Erneuerbare Energien (z.B. Wasserkraft, Sonnenenergie) | 100,00% | 17,9% |
| Fossile und sonstige Energieträger | 0,00% | 57,5% |
| Kernkraft (z.B. Uran) | 0,00% | 24,9% |
| Umweltauswirkungen * radioaktiver Abfall * CO2-Emissionen |
0,0 g/kWh 0,0 g/kWh |
0,0007 g/kWh 494g/kWh |
| Der von PASM bezogene Strom wurde 2010 zu 100% aus RECS-zertifizierten, skandinavischen Wind- und Wasserkraftwerken gedeckt. | ||


